Energieausweis (Energiepass)

ENEV 2014 - Pflicht zur Vorlage des Energieausweises

Jeder, der ein Gebäude oder eine Wohnung vermieten oder verkaufen möchte, benötigt einen Energieausweis. In öffentlichen Gebäuden sowie Gebäuden mit einer Nutzfläche von mindestens 1.000 m² muss der Energieausweis sogar deutlich erkennbar ausgehängt werden. Für ein Gebäude, das unter Denkmalschutz steht, ist kein Energiepass erforderlich.

Anzeigepflicht bei Verkauf und Vermietung

Wozu brauche ich einen Energieausweis? 
Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen ab 1. Mai 2014 verschiedene Angaben aus dem Energieausweis dargestellt werden. Jedem Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder ein Haus muss der Energieausweis bei der Besichtigung ab 1. Mai 2014 durch den Verkäufer / Vermieter / Makler vorgelegt werden. Ist der Vertrag unter Dach und Fach muss dem Mieter / Käufer der Ausweis ausgehändigt werden (zumindest als Kopie). Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben dagegen keinen Anspruch auf einen Energieausweis. Ein Energieausweis ist also immer dann erforderlich, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft, bzw. neu vermietet wird.

Zwei Varianten des Energieausweises

Bedarfsorientierten Ausweis
Dieses Ausweistyp gilt für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, dessen Baugenehmigung vor dem 01.11.1977 erteilt wurde.

Verbrauchsorientierten Ausweis
In einem Energieausweis stehen Grundinformationen wie der Gebäudetyp, das Baujahr sowie die Anzahl der darin enthaltenen Wohneinheiten. Darüber hinaus wird ein Bild sowie eine detaillierte Beschreibung der Energieeffizienz des Gebäudes, etwa in Bezug auf die Fenster, die Wärmedämmung der Fassade, der Zustand der Rohrleitung und der eingesetzten Anlagentechnik erstellt. Weiterhin wird der Einsatz erneuerbarer Energie wie z.B. Solartechnik oder Erdwärme erfasst.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Dienstleistung:  "Energieausweis"